Die ARGE GL – Satzung

Satzung

der

Arbeitsgemeinschaft der Geschäftsstellenleiter von Verwaltungsgemeinschaften und Geschäftsleitenden Bediensteten von Einheitsgemeinden in Bayern e.V.

vom 25.05.2023

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft der Geschäftsstellenleiter von Verwaltungsgemeinschaften und geschäftsleitenden Bediensteten von Einheitsgemeinden in Bayern e.V. (ARGE GL in Bayern e.V.)“. Die ARGE GL in Bayern e.V. ist ein freier beruflicher Fachverband zur intensiven Berufsbildung der leitenden Kommunalbediensteten auf Landesebene.

(2) Die ARGE GL in Bayern e.V. hat ihren Sitz in München und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München – Registergericht – unter der Nummer VR 208618 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Vereinszweck ist

a) die fachliche Beratung der Mitglieder und Behörden

b) die Förderung des Verständnisses für den Aufbau der Kommunalverwaltung innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

§3 Vereinstätigkeit, Mittelverwendung, Neutralität

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks besteht in der

a) Sammlung und Auswertung von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie richterlichen Entscheidungen,

b) Durchführung regionaler und überregionaler Fachtagungen,
c) Abhaltung von Informationsveranstaltungen zu bestimmten Themenkreisen,
d) Bereitstellung einer Datenbank über Problemlösungen in der Verwaltung,
e) Pflege von partnerschaftlichen Beziehungen mit Verbänden und Vereinigungen des In- und Auslands.
(3) Die ARGE GL in Bayern e.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der ARGE GL in Bayern e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vermögen der ARGE GL in Bayern e.V..
(5) Die ARGE GL in Bayern e.V. steht auf demokratischen Grundlagen und ist politisch und konfessionell neutral.

§4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Beirat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Beirat ist ermächtigt, Tätigkeiten für die ARGE GL in Bayern e.V. gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage der ARGE GL in Bayern e.V..
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Beirat ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter der ARGE GL in Bayern e.V. einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die ARGE GL in Bayern e.V. entstanden sind.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Beirat kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

§5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können die Geschäftsstellenleiter von Verwaltungsgemeinschaften und die geschäftsleitenden Bediensteten von Einheitsgemeinden im Freistaat Bayern, sowie die vergleichbaren Kommunalbediensteten aus anderen Bundesländern werden. Mitglieder, die in den Ruhestand oder in ein anderes Amt versetzt werden, können Mitglieder bleiben bzw. auch persönl. Mitglied werden. Die Mitgliedschaft kann auch von der Körperschaft erworben werden. Soweit die Körperschaft die Mitgliedschaft erworben hat, ist der Geschäftsstellenleiter oder der Geschäftsleitende Bedienstete zur Vertretung des Mitgliedes berechtigt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Antrag erworben.

(3) Die ARGE GL in Bayern e.V. kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Fördernde Mitglieder sind nicht wählbar und nicht stimmberechtigt.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um die Belange der ARGE GL in Bayern e.V. verdient gemacht haben. Diese Personen haben alle Rechte der Mitglieder, sie sind jedoch beitragsfrei.

§6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Beitrittserklärung soweit nicht ein anderer Beginn erklärt wird.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(3) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen, es sei denn, die Mitgliedschaft geht auf den Nachfolger über. Der Austritt ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich zu erklären. Vom Zeitpunkt des Austritts an erlöschen die satzungsmäßigen Rechte und Pflichten gegenüber der ARGE GL in Bayern e.V. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung rückständiger Beiträge.
(4) Über einen Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Beirat bei gröblichem Verstoß gegen die Zweckbestimmungen der ARGE GL in Bayern e.V. oder gegen die satzungsmäßigen Verpflichtungen.

§7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten.
(2) Die Geldbeiträge und deren Fälligkeit werden vom Beirat festgesetzt.
(3) Bei einem begründeten Finanzbedarf der ARGE GL in Bayern e.V. kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Erhebung einer zusätzlichen Umlage (Sonderumlage) in Form einer Geldleistung beschlossen werden.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, der ARGE GL in Bayern e.V. Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.


§8 Leitung und Verwaltung
(1) Die Leitung und Verwaltung der ARGE GL in Bayern e.V. erfolgt nach demokratischen Grundsätzen durch die in § 9 Buchstabe a) und b) genannten Organe.
(2) Zu den Sitzungen und Versammlungen der Organe können auch Personen hinzugezogen werden, die diesen Organen nicht angehören. Diese Personen haben nur beratende Funktion. Sie üben kein Stimmrecht aus.

§9 Organe
Organe der ARGE GL in Bayern e.V. in Bayern e.V. sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung

§10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
b) dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter,
d) dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die ARGE GL in Bayern e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
(4) Der Vorstand leitet die ARGE GL in Bayern e.V. und führt alle Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit sie nicht einem anderen Organ ausdrücklich durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist berechtigt, anstelle des Vorstandes dringliche und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Diese sind in der nächsten Sitzung des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes ist nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung möglich.
(6) Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister oder der Geschäftsführer währen der laufenden Amtszeit aus, nimmt der jeweilige Stellvertreter für den Rest der Amtszeit dessen Aufgaben wahr. Scheiden der Stellvertreter Vorsitzende oder der Stellvertreter Schatzmeister oder der Stellvertreter Geschäftsführer während der laufenden Amtszeit aus, kann bei Bedarf für eine Übergangszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Beirat ein Mitglied dieses Gremiums mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben betraut werden.
(7) Der Vorstand ist verpflichtet, für die Einhaltung aller Bestimmungen der Satzung oder der auf ihr beruhenden Rechtsvorschriften Sorge zu tragen.
(8) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§11 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus
a) dem Vorstand nach § 10,
b) jeweils einem Vertreter aus den Regierungsbezirken,
c) den Vorsitzenden der Fachausschüsse.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Mitglieder des Beirates nach Abs. 1 Buchstabe b) werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Aufgaben des Beirats liegen in der Entscheidung zur Geschäftsstelle (§ 16), in der Beschlussfassung über die Beiträge (§ 7 Abs. 2), den Haushaltsplan, in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand und in der Bildung und Auflösung von Fachausschüssen.
(5) Dem Beirat können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben übertragen werden.
(6) Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Die Rechnungsprüfer (§ 13) sind einzuladen. § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(7) Über die Sitzungen des Beirats sind Niederschriften aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
(8) Scheidet ein Mitglied des Beirats nach Abs. 1 Buchstabe b) während der laufenden Amtszeit aus, kann bei Bedarf für eine Übergangszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Beirat ein Mitglied dieses Gremiums mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben betraut werden. Die nächste Mitgliederversammlung nimmt für das ausgeschiedene Mitglied des Beirats die Ersatzwahl vor. Das gleiche gilt, falls ein Mitglied des Beirats nach Abs. 1 Buchstabe b) nicht gewählt werden konnte. 

 (9) Beiratssitzungen können bei Bedarf auch online stattfinden.

§12 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle vier Jahre statt. Den Tagungsort bestimmt der Vorstand.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Beirat beschlossen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder der ARGE GL in Bayern e.V. dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand schriftlich beantragen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Wahlen und Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn in der Tagesordnung hierauf hingewiesen worden ist; bei Satzungsänderungen ist außerdem anzugeben, welche Paragraphen oder welche Teile davon geändert werden sollen.
(4) Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen spätestens eine Woche vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet, sofern die Satzung und das Gesetz nichts anderes bestimmen, bei Beschlüssen mit einfacher Stimmenmehrheit der abstimmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen sind ungültig und zählen nicht als Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) den Erlass und die Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 7)
b) die Sonderumlage (§ 7 Abs. 3)
c) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 10 Abs. 1)
e) die Wahl der Beiratsmitglieder (§ 11 Abs. 1 Buchst. b))
f) die Wahl der Rechnungsprüfer (§ 13)
g) die Übertragung von weiteren Aufgaben auf den Beirat (§ 11 Abs. 6)
h) die Auflösung der ARGE GL in Bayern e.V. (§ 23)
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 5 Abs. 5)
j) alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
(7) Der Erlass und die Änderung der Satzung sowie die Beschlussfassung über Erwerb, Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Vermögen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben und genehmigen zu lassen.  

(9) Mitgliederversammlungen können bei Bedarf auch online durchgeführt werden.

§13 Rechnungsprüfer
(1) Von der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren zu wählen. Rechnungsprüfer können nicht zugleich Mitglied im Beirat sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die jährliche Prüfung der Kassen- und Buchführung und der Bericht hierüber in der Mitgliederversammlung.
(3) Scheidet ein Rechnungsprüfer während der laufenden Amtszeit aus, ist vom Beirat bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres für den Rest der Amtszeit ein neuer Rechnungsprüfer hinzuzuwählen.

§14 Wahlen
(1) Wahlen werden geheim durchgeführt. Die Mitgliederversammlung kann durch einstimmigen Beschluss anstatt einer geheimen eine offene Abstimmung beschließen.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen sind ungültig. Erreicht bei mehreren Kandidaten keiner diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl wird die Wahl wiederholt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Kandidat eine Stimmenmehrheit, so entscheidet das Los.

§15 Einnahmen, Ausgaben
(1) Die Einnahmen der ARGE GL in Bayern e.V. setzen sich zusammen aus
a) den Beiträgen
b) den Miet- und Pachteinnahmen
c) Standgebühren bei Regionaltagungen
d) sonstigen Einnahmen und Zuwendungen (Spenden, Zuschüsse und dgl.).
(2) Zuständig für Rechtsgeschäfte, die die ARGE GL in Bayern e.V. im Einzelfall verpflichten
a) bis zu einem Betrag von 1.000 €
ist der Vorsitzende,
b) bis zu einem Betrag von 5.000 €
ist der Vorstand,
c) bis zu einem Betrag von 15.000 €
ist der Beirat,
d) über einen Betrag von 15.000 €
ist die Mitgliederversammlung.

§16 Geschäftsstelle
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur laufenden Unterrichtung ihrer Mitglieder unterhält die ARGE GL in Bayern e.V. eine Geschäftsstelle, möglichst am Sitz des Vorsitzenden.
(2) Die ARGE GL in Bayern e.V. beschäftigt das für die Geschäftsstelle erforderliche Personal.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, in fachlichen Angelegenheiten die Beratung der ARGE GL in Bayern e.V., insbesondere der Geschäftsstelle in Anspruch zu nehmen. Über den Umfang der Beratung entscheidet in Zweifelsfällen der Vorstand.
(4) Der Beirat kann für die Beratung und die Versendung von Unterlagen durch die Geschäftsstelle Kosten festsetzen.
(5) Die Mitglieder erhalten einen Abdruck des Haushaltplanes (§ 9 Abs. 5), der Jahresrechnung nach Vorlage durch den Schatzmeister und des Berichts der Rechnungsprüfer.

§17 Fachausschüsse
(1) Für die Behandlung der sich aus § 2 Abs. 2 ergebenden Angelegenheiten können Fachausschüsse gebildet werden. Über die Bildung und die Auflösung, sowie über die Zusammensetzung dieser Ausschüsse beschließt der Beirat.
(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse sollen im Dienst befindliche Mitglieder sein.
(3) Die Fachausschüsse wählen ihren Vorsitzenden und den Stellvertreter aus ihrer Mitte.
(4) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse haben den Vorsitzenden über ihre Tätigkeit laufend zu unterrichten. Über die Ausschusssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die den Ausschussmitgliedern, dem Vorsitzenden und der Geschäftsstelle zuzusenden sind.


§18 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 2.500 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber der ARGE GL in Bayern e.V., die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Die ARGE GL in Bayern e.V. haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitgliedern, aus der Teilnahme bei Veranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen der ARGE GL in Bayern e.V. erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen der ARGE GL in Bayern e.V. abgedeckt sind.

§19 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der ARGE GL in Bayern e.V. und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, werden in der ARGE GL in Bayern e.V. unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende Daten der Mitglieder digital gespeichert: 1. Mitgliederdaten (Behördenname, Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mailadresse, Homepage) 2. Geschäftsstelle (Titel, Vorname, Name, Geburtsjahr, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mailadresse), 3. Bankverbindung.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen der ARGE GL in Bayern e.V., allen Mitarbeitern oder sonst für die ARGE GL in Bayern e.V. Tätigen ist es untersagt, behörden- oder personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus der ARGE GL in Bayern e.V. fort.
(3) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§20 Auflösung
(1) Die Auflösung der ARGE GL in Bayern e.V. kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von drei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Inventar in Geld umzusetzen haben.
(3) Für die Verbindlichkeiten der ARGE GL in Bayern e.V. haftet den Gläubigern nur das Vermögen.
(4) Bei Auflösung der ARGE GL in Bayern e.V. fällt das Vermögen an den Bayerischen Gemeindetag, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(5) Beschlüsse über die Vermögensverwertung bei Auflösung der ARGE GL in Bayern e.V. sind dem Finanzamt anzuzeigen.

§21 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen der ARGE GL in Bayern e.V. bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§22 Ermächtigung
Der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende sind ermächtigt, Änderungen der Satzung, soweit dies zur Herbeiführung der Registereintragung von den Behörden verlangt wird, selbständig vorzunehmen.

§23 Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 28.04.2020 außer Kraft.

Dittelbrunn, 25.05.2023

Dagmar Aberle

Vorsitzende